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Wie heißen die nach dem § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechenden Flächen bis zu fünf Hektar, deren erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit?