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Wie heißen die nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten einheitlich zu schützenden und zu entwickelnden Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 2. in ihres Gebiets die Voraussetzungen eines , im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen?