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Nach dem Tierschutzgesetz ist u. a. das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres verboten. Das Verbot gilt u. a. NICHT, wenn der Eingriff im Einzelfall bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken NICHT entgegenstehen. Wer darf solche vornehmen?