Welche Aussage ist falsch?
Siehe: § 9 SJG
Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen
die Laufzeit des Jagdpachtvertrages soll mindestens 5 und höchstens 10 Jahre betragen
laufende Pachtverträge dürfen nicht auf kürzere Zeit verlängert werden
die Jagdbehörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden
die Jagdausübung ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Wochen nach Vorlage des Pachtvertrages bei der Jagdbehörde zulässig