Welche Aussage ist falsch?

Erklärung:

Siehe: § 9 SJG

A

Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen

B

die Laufzeit des Jagdpachtvertrages soll mindestens 5 und höchstens 10 Jahre betragen

C

laufende Pachtverträge dürfen nicht auf kürzere Zeit verlängert werden

D

die Jagdbehörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden

E

die Jagdausübung ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Wochen nach Vorlage des Pachtvertrages bei der Jagdbehörde zulässig