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Der Jagdausübungsberechtigte - und nicht der Grundstückseigentümer - hat das Aneignungsrecht am verendeten Wild
A
auf Friedhöfen
B
in Gebäuden und Hofräumen
C
in eingefriedeten Hausgärten
D
in angezeigten Tiergehegen
E
auf Bundesautobahnen
Der Jagdausübungsberechtigte - und nicht der Grundstückseigentümer - hat das Aneignungsrecht am verendeten Wild
auf Friedhöfen
in Gebäuden und Hofräumen
in eingefriedeten Hausgärten
in angezeigten Tiergehegen
auf Bundesautobahnen