Welche Aussage ist bezüglich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes falsch?
Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht
die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist
die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wobei eine Teilung in Wald- und Feldjagd zulässig ist
die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig
bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden die Eigentümer eines jeden Teiles je eine Jagdgenossenschaft