Die Jagd ruht
in befriedeten Bezirken und auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören
auf stehenden Gewässern
auf fließenden Gewässern
grundsätzlich in allen Naturschutzgebieten
auf allen Feldwegen, auf denen land- und forstwirtschaftlicher Anliegerverkehr erlaubt ist