Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk
kraft Gesetzes als eigenes Recht
mittels Verleihung durch die Oberste Jagdbehörde
mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Untere Jagdbehörde
durch Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
überhaupt nicht, denn jagdschutzberechtigt ist nur der Jagdaufseher