Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk

A

kraft Gesetzes als eigenes Recht

B

mittels Verleihung durch die Oberste Jagdbehörde

C

mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Untere Jagdbehörde

D

durch Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

E

überhaupt nicht, denn jagdschutzberechtigt ist nur der Jagdaufseher