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Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk
A
kraft Gesetzes als eigenes Recht
B
mittels Verleihung durch die Oberste Jagdbehörde
C
mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Untere Jagdbehörde
D
durch Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
E
überhaupt nicht, denn jagdschutzberechtigt ist nur der Jagdaufseher