Welche Aussage ist falsch? Zu den befriedeten Bezirken gehören immer
Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten
Friedhöfe
Zoos und angezeigte Tiergehege gemäß §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes
Bundesautobahnen
öffentliche Anlagen