Wie muss die Hege nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durchgeführt werden?
Die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig gesichert sind
die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Erholung des Menschen in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert ist
die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden
die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind
die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung zweckentsprechend erhalten und gestaltet werden können