Welche der nachgenannten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ist kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes?
Die Erkundung, Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen im Tagebau
der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im Außenbereich
der Ausbau von Gewässern
die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden