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Welche der nachgenannten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ist kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes?
A
Die Erkundung, Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen im Tagebau
B
der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im Außenbereich
C
der Ausbau von Gewässern
D
die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft
E
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden