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Bei welcher der nachgenannten Anpflanzungen haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?
Bei welcher der nachgenannten Anpflanzungen haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?