Bei welcher der nachgenannten Anpflanzungen haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?

A

Maisacker

B

Kartoffelacker

C

Forstkultur mit Hauptbaumarten

D

Baumschule

E

Weizenacker