Die sogenannte Landwirtschaftsklausel wurde in § 5 des Bundesnaturschutzgesetzes neu gefasst. Absatz 1 lautet:

A

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen

B

die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes

C

die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist nur dann erlaubt, wenn mindestens 10 % der jeweiligen Betriebsfläche nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet wird

D

die Land-, Forst und Fischereiwirtschaft unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes

E

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden