Wie ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen?
Die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft stehen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, sie sind daher bei der Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft nicht zu berücksichtigen
die durch die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geprägte Kultur- und Erholungslandschaft ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz in eine vom Menschen weitgehend unbeeinflusste Naturlandschaft umzuwandeln
die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zerstören mit ihren Nutzfunktionen die zu entwickelnde Kultur- und Erholungslandschaft und dienen nicht den Zielen des modernen Naturschutzes
z. B. bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist als Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten
nicht die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft sondern die Entwicklung einer vom Menschen unberührten Naturlandschaft ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen