Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 33 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes verboten?

A

Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind

B

auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind

C

auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind

D

auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind

E

auf frisch bestellten Feldern