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Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 33 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes verboten?
A
Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind
B
auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind
C
auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind
D
auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind
E
auf frisch bestellten Feldern