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Binnen welcher Zeitspanne muss der Berechtigte den Schadensfall bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmelden, nachdem er von dem Schaden an seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, damit sein Anspruch auf Wild- oder Jagdschaden nicht erlischt?
A
unverzüglich
B
binnen zwei Wochen
C
binnen drei Wochen
D
binnen eines Monates
E
binnen drei Monaten