Wie definiert das Bundesnaturschutzgesetz den Begriff der invasiven Arten?
Alle Arten, die in einem bestimmten Gebiet nicht als einheimisch eingestuft werden.
Prioritäre Arten, für deren Schutz in natürlichen Lebensräumen eine besondere Verantwortung gegenüber der Artengemeinschaft besteht.
Wildtierarten, die durch übermäßige Vermehrung in einem Gebiet zu Wildschäden führen und daher bejagt werden dürfen.
Es handelt sich um gebietsfremde Arten, deren Einbringung oder Verbreitung die Biodiversität sowie damit zusammenhängende Ökosystemleistungen beeinträchtigt oder gefährdet.