Unter welcher Voraussetzung ist der Jagdschutzberechtigte berechtigt, einen Wilderer festzuhalten?
Er darf dies tun, sofern der Wilderer bei der Tat selbst ertappt oder unmittelbar danach verfolgt wird.
Ja, aber nur wenn er zuvor schriftlich vom Jagdpächter bevollmächtigt wurde.
Nein, diese Befugnis steht dem Jagdschutzberechtigten in keinem Fall zu.
Er darf dies grundsätzlich nicht und muss abwarten, bis der Wilderer das Revier verlässt.