Steht dem Jagdausübungsberechtigten das Aneignungsrecht an einem tot aufgefundenen Mäusebussard zu?
Ja, der Jagdausübungsberechtigte darf sich den toten Mäusebussard aneignen.
Der tote Mäusebussard ist unverzüglich an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie abzuliefern.
Nein, ein solches Aneignungsrecht besteht nicht.
Nein, der Totfund ist der zuständigen Naturschutzbehörde zu melden und zu übergeben.