Welche rechtliche Regelung gilt hinsichtlich der Bestellung eines Jagdleiters bei einer Gesellschaftsjagd?
Eine Pflicht zur Benennung eines Jagdleiters besteht nur dann, wenn Jagdhelfer wie etwa Treiber oder Jagdhunde eingesetzt werden.
Die Benennung eines Jagdleiters ist freiwillig und liegt im Ermessen des Jagdveranstalters.
Eine Pflicht zur Benennung eines Jagdleiters besteht erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als fünf Schützen.
Die Benennung eines Jagdleiters ist stets verpflichtend.