Was gilt in Sachsen hinsichtlich der Errichtung eines Saufangs durch den Jagdausübungsberechtigten?
Sie ist grundsätzlich verboten und kann nicht genehmigt werden
Sie ist ausschließlich mit einer behördlichen Genehmigung zulässig
Sie ist lediglich im Fall erheblicher Wildschäden zulässig
Sie ist ohne Einschränkungen gestattet