Wer ist grundsätzlich Inhaber des beschränkten Jagdrechts in befriedeten Bezirken?
Die zuständige untere Jagdbehörde
Der Inhaber des Jagdausübungsrechts im angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk
Der Grundeigentümer oder die nutzungsberechtigte Person
Der Staat als übergeordnete Instanz