Wer ist im Freistaat Sachsen dazu befugt, die Notzeit festzusetzen?
Der Jagdausübungsberechtigte ist hierfür zuständig.
Der zuständige Jagdvorstand des jeweiligen Jagdverbandes legt die Notzeit fest.
Die untere Jagdbehörde ist für diese Festsetzung verantwortlich.
Die Tierschutzbehörde trifft diese Entscheidung.