Ein Jäger schießt am 01. Mai um 0:30 Uhr einen Rehbock. Wie ist dieser Vorgang rechtlich zu beurteilen?
Das Erlegen ist unzulässig, da ein Verstoß gegen das Nachtjagdverbot vorliegt.
Der Vorgang ist zulässig, sofern der Rehbock zuvor mit einem Handscheinwerfer sicher angesprochen wurde.
Der Vorgang ist zulässig, da in der Dämmerungszeit vor Sonnenaufgang das Nachtjagdverbot nicht gilt.
Der Vorgang ist zulässig, weil die Jagdzeit auf Rehböcke am 1. Mai beginnt.