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Wann gilt eine
Waffe
als erworben?
Erklärung
Musterantwort
Gemäß § 1 Abs. 2 WaffG gilt eine
Waffe
als erworben, sobald der Erwerber die
tatsächliche Gewalt
über die
Waffe
ausübt, also die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit erlangt (z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft).
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