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Wie müssen
Munition
und
Patronen
im Haus gelagert werden?
Erklärung
Musterantwort
Die Lagerung erfolgt gemäß § 36 WaffG in Verbindung mit der AWaffV.
Munition
muss in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Eine gemeinsame Lagerung von
Waffen
und
Munition
ist in einem
Waffenschrank
zulässig, sofern dieser der entsprechenden Sicherheitsstufe nach § 13 AWaffV entspricht.
Der Zugriff durch Unbefugte, insbesondere Kinder, ist zwingend durch entsprechende Verschlussmechanismen zu verhindern.
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