Ist es erlaubt, eine Repetierbüchse offen auf dem Rücksitz eines Autos zu transportieren?
Nein, dies ist unzulässig. Beim allgemeinen Transport (z. B. zum Büchsenmacher) muss die Waffe gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis befördert werden.