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Von wann bis wann definiert das
Jagdrecht
die
Nachtzeit
?
Erklärung
Musterantwort
Die
Nachtzeit
umfasst den Zeitraum von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 2 BJagdG).
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