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Wie ist mit verletzten oder toten
Turmfalken
bzw.
Eulen
zu verfahren?
Erklärung
Musterantwort
Verletzte Exemplare dürfen zur Pflege und zum Gesundpflegen kurzzeitig
aufgenommen
werden (§ 45 Abs. 5 BNatSchG), eine sofortige Meldung an die Untere Naturschutzbehörde ist jedoch ratsam.
Tote
Tiere
dürfen nicht angeeignet werden; bei Funden ist die zuständige Naturschutzbehörde oder Polizei zu verständigen.
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