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Wer teilt die
Jagdbezirke
ein?
Erklärung
Musterantwort
Die
untere Jagdbehörde
legt die Grenzen der
Jagdbezirke
fest
, sofern dies erforderlich ist, gemäß § 6 ff. BJagdG in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften des LJagdG SH.
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