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Wie hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk mit Fallwild, welches dem Jagdrecht unterliegt, zu verfahren?
A
Fallwild kann grundsätzlich in der Natur verbleiben. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch das Recht zur Aneignung.
B
Der Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht zur Aneignung und Entsorgung von Fallwild.
C
Fallwild muss immer von einem Tierarzt zur genauen Todesursache untersucht werden.