Wie hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk mit Fallwild, welches dem Jagdrecht unterliegt, zu verfahren?
Fallwild kann grundsätzlich in der Natur verbleiben. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch das Recht zur Aneignung.
Der Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht zur Aneignung und Entsorgung von Fallwild.
Fallwild muss immer von einem Tierarzt zur genauen Todesursache untersucht werden.