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Kann die Befriedung eines Jagdbezirkes aus ethischen oder Gewissensgründen beantragt werden? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen für eine Befriedung nach § 6a BJG erfüllt sein?

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Ja, die Befriedung eines Jagdbezirkes kann aus ethischen oder Gewissensgründen beantragt werden. Für eine Befriedung nach § 6a BJG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Er macht glaubhaft, dass er die Jagdausübung insgesamt aus Gewissensgründen ablehnt. Das Grundstück liegt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

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