Wer ist dazu befugt, in Niedersachsen die Notzeit auszurufen?
Niedersachsen
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In Niedersachsen ist die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister befugt, die Notzeit auszurufen. Dies erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG).