Erklären Sie den gemeinschaftlichen Jagdbezirk in NRW.
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In Nordrhein-Westfalen bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, sofern sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Das Jagdrecht liegt bei der Jagdgenossenschaft, die es entweder selbst ausüben oder an einen Pächter verpachten kann.
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