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Was versteht man unter dem 'Anscheinsparagrafen' (§ 42a WaffG)?

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Der aktuelle § 42a WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen (Gegenstände, die wie echte Waffen aussehen, aber keine sind, z. B. Attrappen oder Softair) sowie von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit.

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