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Hat eine Jagdgenossenschaft die Befugnis, die Jagdausübung in einem Eigenjagdbezirk ruhen zu lassen?

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Nein. Die Jagdgenossenschaft ist ausschließlich für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk zuständig. Über die Jagdausübung oder ein etwaiges Ruhen der Jagd in einem Eigenjagdbezirk entscheidet der

  • Eigenjagdbesitzer bzw. die zuständige Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat gegenüber Eigenjagden keine Befugnisse.

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