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Woran kann ersatzpflichtiger Wildschaden entstehen?

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  • An Feldfrüchten, auch wenn diese bereits vom Boden getrennt, aber noch nicht eingebracht sind
  • In Gärten (Gemüse, Obst, Baumschulen), wenn die üblichen Schutzvorrichtungen vorhanden waren
  • An Forstkulturen (Hauptholzarten ohne Schutz, Nebenbaumarten nur mit üblichen Schutzvorrichtungen)

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