Wann ist der Jagdausübungsberechtigte für die Haftung von Wildschäden in seinem Jagdgebiet in Niederösterreich ausgenommen?
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Der Jagdausübungsberechtigte ist in Niederösterreich von der Haftung ausgenommen, wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Schutzmaßnahmen unwirksam macht.
Beispiel: Ein Landwirt entfernt eigenmächtig einen vom Jäger errichteten Wildschutzzaun – entstehende Wildschäden muss der Jäger nicht ersetzen.
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