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Wann ist ein entschuldigender Notstand ausgeschlossen?

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Ein entschuldigender Notstand ist ausgeschlossen, wenn dem Täter die Hinnahme der Gefahr zuzumuten war. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall:

  • Der Täter hat die Gefahr selbst verursacht
  • Der Täter steht in einem besonderen Rechtsverhältnis (z. B. als Jagdschutzberechtigter oder Polizist)
AchtungDer entschuldigende Notstand ist nicht mit dem rechtfertigenden Notstand zu verwechseln.

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