Wann ist ein entschuldigender Notstand ausgeschlossen?
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Ein entschuldigender Notstand ist ausgeschlossen, wenn dem Täter die Hinnahme der Gefahr zuzumuten war. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall:
Der Täter hat die Gefahr selbst verursacht
Der Täter steht in einem besonderen Rechtsverhältnis (z. B. als Jagdschutzberechtigter oder Polizist)
AchtungDer entschuldigende Notstand ist nicht mit dem rechtfertigenden Notstand zu verwechseln.