Sie schießen auf einen in Saarland, nach kurzer Flucht über die Reviergrenze bleibt er verendet im Nachbarrevier liegen.Wer hat Anspruch auf das ?

Saarland

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Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) hat der des Fundorts, also des Nachbarreviers, in dem der verendet ist, Anspruch auf das .

Saarland

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