Sie schießen auf einen Bock in Saarland, nach kurzer Flucht über die Reviergrenze bleibt er verendet im Nachbarrevier liegen.Wer hat Anspruch auf das Wildbret?
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Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) hat der Jagdausübungsberechtigte des Fundorts, also des Nachbarreviers, in dem der Bock verendet ist, Anspruch auf das Wildbret.
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