Wer ist dazu befugt, in Sachsen die Notzeit auszurufen?
Sachsen
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Im Sächsischen Jagdgesetz ist keine ausdrückliche Regelung zur Befugnis der Ausrufung der Notzeit enthalten; sie liegt in der Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten, der dies der Jagdbehörde mitteilen muss.