In welchem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte in Tirol von der Haftung für Wildschäden gesetzlich befreit?
Wenn der Schaden auf landwirtschaftlichen Kulturen während der Nachtstunden entstanden ist.
Wenn der Geschädigte keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen wie Zäunungen vorgenommen hat.
Wenn der Schaden durch Tierarten verursacht wurde, die einer ganzjährigen Schonung unterliegen.
Wenn der Schaden nachweislich trotz ordnungsgemäßer Bejagung und Fütterung eingetreten ist.