Wer kann nach den Bestimmungen des österreichischen Jagdrechts Inhaber einer Eigenjagd sein?
Sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengemeinschaften (z. B. Miteigentümer).
Natürliche und juristische Personen, jedoch ausdrücklich keine Erbengemeinschaften.
Ausschließlich natürliche Personen, die seit mindestens zehn Jahren eine gültige Jagdkarte besitzen.
Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Gemeinden oder Bundesforste.