In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Jagdbegleiter zur Hilfeleistung gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?
Bei der Bergung von erlegtem Wild aus unwegsamen Gelände muss ein Begleiter zur Hilfeleistung anwesend sein.
Bei der Ansitzjagd muss aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Jagdbegleiter mit auf der jagdlichen Einrichtung sitzen.
Bei der Jagd auf Gewässern muss ein Begleiter anwesend sein.
Bei der Pirsch in flachem Gelände muss aus Sicherheitsgründen ein Begleiter anwesend sein.