In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Nachsuchen gemacht. Welche Aussage ist zutreffend?

A

Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.

B

Der Hundeführer ist an die Weisungen des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdleiter ist, gebunden.

C

Für die Nachsuche muss ein Jagdleiter bestimmt werden.

D

Da es sich nicht um eine Gesellschaftsjagd handelt, ist ein Jagdleiter nicht notwendig.

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