In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Nachsuchen gemacht. Welche Aussage ist zutreffend?
Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.
Der Hundeführer ist an die Weisungen des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdleiter ist, gebunden.
Für die Nachsuche muss ein Jagdleiter bestimmt werden.
Da es sich nicht um eine Gesellschaftsjagd handelt, ist ein Jagdleiter nicht notwendig.