Um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren, muss Wildschaden durch Schwarzwild an Kartoffeln spätestens angemeldet werden

A

nach Kenntnis des Schadens bis zum 1. Oktober.

B

sofort nach Kenntnisnahme des Schadens.

C

innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.

D

bis zu vier Wochen nach Kenntnisnahme des Schadens.

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