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Um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren, muss Wildschaden durch Schwarzwild an Kartoffeln spätestens angemeldet werden
A
nach Kenntnis des Schadens bis zum 1. Oktober.
B
sofort nach Kenntnisnahme des Schadens.
C
innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.
D
bis zu vier Wochen nach Kenntnisnahme des Schadens.