171 / 250
Bei welcher Anpflanzung haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann für Wildschäden, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?
Bei welcher Anpflanzung haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann für Wildschäden, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?