Ein von einem Jagdgast tödlich getroffener Fasan fällt in Sichtweite in einen Friedhof.
Er darf nicht nachgesucht werden, denn auf einem Friedhof ruht die Jagd.
Der Betreiber des Friedhofes hat das Recht der Aneignung.
Der Schütze darf nachsuchen und die Aneignung des Fasans zugunsten des Jagdausübungsberechtigten durchführen.
Der Schütze darf zwar nachsuchen, muss aber den Fasan dem Betreiber des Friedhofs abliefern.