Auch ohne Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde ist zur Futtergabe an Wild zugelassen
das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.
die Verabreichung von Arzneimitteln.
die Verabreichung von Aufbaumitteln für den Wildkörper.
die Verabreichung von Aufbaumitteln für die Gehörnmasse.