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Auch ohne Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde ist zur Futtergabe an Wild zugelassen
A
das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.
B
die Verabreichung von Arzneimitteln.
C
die Verabreichung von Aufbaumitteln für den Wildkörper.
D
die Verabreichung von Aufbaumitteln für die Gehörnmasse.