Auch ohne Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde ist zur Futtergabe an Wild zugelassen

A

das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.

B

die Verabreichung von Arzneimitteln.

C

die Verabreichung von Aufbaumitteln für den Wildkörper.

D

die Verabreichung von Aufbaumitteln für die Gehörnmasse.