Für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen gilt:
Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.
Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.
Nach Pachtende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.