Für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen gilt:

A

Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.

B

Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.

C

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.

D

Nach Pachtende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.