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Für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen gilt:
A
Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.
B
Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.
C
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.
D
Nach Pachtende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.